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Satzung der KVHS

S a t z u n g
der Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg


Auf der Grundlage des § 92 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung- KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.06.2004 (GVOBl. M-V 2004, S. 205), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005, (GVOBl, M-V 2005, S. 91) und der §§ 1, 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146) wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 06.04.2006 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Name, Trägerschaft und Status


Die Volkshochschule des Landkreises Nordwestmecklenburg führt den Namen

Kreisvolkshochschule Nordwestmecklenburg
(im Folgenden KVHS genannt)


und hat ihren Sitz in Grevesmühlen.

Die KVHS ist eine Einrichtung des Landkreises Nordwestmecklenburg. Sie ist rechtlich unselbständig und als öffentliche Einrichtung dem Landkreis Nordwestmecklenburg zugeordnet.

Die fachlich-inhaltlichen und die Verwaltungsaufgaben nimmt die KVHS eigenständig wahr.
Der Landkreis gewährt der KVHS, soweit sie nicht durch eigene Einnahmen sowie durch Zuwendungen Dritter ihren Finanzbedarf decken kann, im Rahmen seines Haushaltsplanes Mittel für Personal- und Sachausgaben.

Die Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Betriebes gewerblicher Art. Die KVHS ist Mitglied im Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.


§ 2

Aufgaben


Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Umsetzung des Weiterbildungsgesetzes mit der Aufgabe, eine flächendeckende Grundversorgung der Bürger des Landkreises sicherzustellen. Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die allgemeine, politische, kulturelle, berufliche Weiterbildung, Gesundheitsbildung sowie die Weiterbildung, die der Gleichstellung von Mann und Frau in der Gesellschaft dient. Sie soll Erwachsenen und Heranwachsenden diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um einen eigenen Platz in den Bereichen einer freiheitlich-rechtsstaatlich geordneten Gesellschaft zu finden. Dazu bietet die KVHS Hilfen für das Lernen, für die Orientierung, die Urteilsbildung und Eigentätigkeit an. Die Arbeit der KVHS erfolgt überparteilich auf demokratischer Grundlage. Sie ist politisch und konfessionell unabhängig. Die KVHS gestaltet ihre Bildungsarbeit planmäßig und kontinuierlich und in enger Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des öffentlichen Lebens.


§ 3

Arbeitsstellen und Außenstellen


Zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 dieser Satzung unterhält die KVHS hauptamtlich geleitete Arbeitsstellen in Grevesmühlen und Gadebusch und nicht hauptamtlich geleitete Außenstellen, die strukturell ein flächendeckendes Bildungsangebot im Landkreis gewährleisten sollen.


§ 4

Gemeinnützigkeit


Die KVHS verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der KVHS dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der KVHS fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Landkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung der KVHS oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.


§ 5

Leiter/in der KVHS


Der/Die Leiter/in wird vom Kreistag berufen. Er/Sie ist hauptamtlich tätig. Die Berufungskompetenz liegt beim Landrat und bedarf der Zustimmung durch den Kreistag.

Der/Die Leiter/in der KVHS ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der KVHS. Zu diesem Zweck sind Ihm/ihr insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen:

a) Leitung der Arbeitsstellen und Koordinierung der Arbeit der Außenstellen
b) Analyse des Bildungsbedarfs und Planung des Programmangebotes
c) Anleitung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/innen
d) die Aufstellung des Budgetentwurfes der KVHS
e) die Verfügung über die im Budget für die KVHS bereitgestellten Mittel im Rahmen der Budgetrichtlinien
f) die Auswahl und Verpflichtung der Dozenten/innen, Kursleiter/innen und Referenten/innen
g) die Vereinbarung der Honorare für die Dozenten/innen, Kursleiter/innen und Referenten/innen entsprechend geltender Honorarverordnung
h) der Entscheid über die Ermäßigung von Teilnehmergebühren nach Maßgabe der Gebührensatzung
i)Öffentlichkeitsarbeit und Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen


Der/Die Leiter/in ist im Rahmen der Aufgabenstellung berechtigt, selbstständig Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dabei sind die Organisationsanweisungen der Landkreisverwaltung zu beachten.


§ 6

Beirat


Zur Förderung und zur Sicherung einer bedarfsgerechten Planung und Durchführung der Bildungsarbeit der KVHS wird ein Beirat gebildet.
Im Beirat der KVHS wirken mit:

a) der/die Kreistagspräsident/in oder eine/r seiner/ihrer Stellvertreter/in
b) der/die Landrat/in oder ein/e von ihm/ihr Beauftragte/r
c) zwei Mitglieder des Ausschusses für Bildung und Kultur des Kreistages des Landkreises Nordwestmecklenburg
d) der/die Leiter/in der KVHS
e) ein/e hauptamtlich/r pädagogische/r Mitarbeiter/in aus den Arbeitsstellen
f) ein/e Kursleiter/in aus den Arbeitsstellen

Der Beirat berät bei Bedarf mindestens einmal im Jahr über wichtige Vorhaben und Stellungnahmen der KVHS. Der Beirat bestimmt mit einfacher Mehrheit seine/n Sprecher/in. Diese/r führt den Vorsitz.


§ 7

Teilnehmer/innen


An den Kursen und Veranstaltungen der KVHS kann jeder interessierte Erwachsene und Heranwachsende teilnehmen. Die Zulassung von Teilnehmern/innen kann vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Reihenfolge der Anmeldungen für einzelne Veranstaltungen regelt sich nach dem Eingangsdatum der Anmeldung.

Die Teilnahme an den Kursen und Veranstaltungen der KVHS ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Höhe der Teilnehmergebühren regelt die Gebührensatzung der KVHS.

Die Durchführung von Kursen und Veranstaltungen kann von einer Mindestteilnehmerzahl abhängig gemacht werden. Die KVHS kann Kurse und Veranstaltungen absagen, abbrechen oder zusammenlegen, wenn die Mindestteilnehmerzahl unterschritten ist. Näheres dazu regelt die Gebührensatzung.

Die Teilnehmer/innen erhalten auf Wunsch Teilnahmebescheinigungen und nach der Absolvierung bestimmter Kurse Leistungsbescheinigungen (Zeugnisse, Zertifikate).


§ 8

Dozenten/innen, Kursleiter/innen und Referenten/innen


Den Dozenten/innen, Kursleitern/innen und den Referenten/innen wird die Freiheit der Lehre auf der Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung zugesichert. Sie sollen die Teilnehmer/innen zu eigenem Denken und selbstständigem Urteil anregen.

Die Dozenten/innen, Kursleiter/innen und Referenten/innen der KVHS sind in der Regel frei- oder nebenberuflich tätig. Die fachliche und pädagogische Eignung ist nachzuweisen. Sie unterrichten im Rahmen der Kurse und Veranstaltungen der KVHS eigenverantwortlich unter Berücksichtigung entsprechender Rahmenvorgaben für die einzelnen Fachbereiche. Sie repräsentieren in der Öffentlichkeit die KVHS und sind dem Anliegen der KVHS verpflichtet.

Die Vergütung regelt sich nach der Honorarordnung der KVHS.

Die KVHS gibt den Dozenten/innen, Kursleitern/innen und den Referenten/innen Gelegenheit, an den Veranstaltungen der Mitarbeiterfortbildung des Volkshochschulverbandes M-V und anderer Einrichtungen teilzunehmen.


$ 9

In-Kraft-Treten


Die Satzung der KVHS tritt am 01.08.2006 (am Tage nach der Bekanntmachung) in Kraft. Die Satzung der KVHS vom 09.02.1995 tritt außer Kraft.


Grevesmühlen, 13.04.2006



Bräunig
Landrat




Donnerstag, 16. Juni 2005

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